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Landkarte von den Kreisen Coesfeld und Unna mit den Standorten der katholischen Altenheime
 
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Gesetzliche Grundlagen

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung dokumentiert den Willen eines Menschen für den Fall, dass er sich nicht mehr äußern und sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten nicht mehr wirksam ausüben kann." (aus dem Vorwort der Christlichen Patientenverfügung)

Eine Patientenverfügung kann in jeder Lebensphase geschrieben werden und sollte regelmäßig aktualisiert werden, um veränderte Lebenssituationen mit zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung den Angehörigen und dem Hausarzt zur Kenntnis zu geben und ihnen den Aufbewahrungsort mitzuteilen.

In Notfallsituationen hat der Arzt trotz anderslautender Verfügung im Zweifelsfall das Recht, sich über die Patientenverfügung hinwegzusetzen.

Die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland haben eine "Handreichung zur christlichen Patientenverfügung" herausgegeben, die den aktuellen Stand der Medizin, des Rechts und die aktuelle theologisch-ethische Diskussion berücksichtigt. Die Handreichung enthält neben einer Einführung und begleitendem Text ein Formular als Leitfaden und Muster für eine Patientenverfügung.

Vorsorgevollmacht

Mit dem Erstellen einer Vorsorgevollmacht legt der Betroffene einen rechtsverbindlichen Ansprechpartner fest, der sich bei eingetretener Geschäftsunfähigkeit um seine Angelegenheiten kümmert. So kann ein Bevollmächtigter medizinische und finanzielle Fragen oder Wohnungsangelegenheiten im Sinne des Vollmachtgebers entscheiden.

Damit die Vorsorgevollmacht zweifellos anerkannt und in Entscheidungen einbezogen wird, sollte sie notariell beglaubigt werden und gegenüber Hausarzt, Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen veröffentlicht werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht regelmäßig zu aktualisieren und mit seiner Unterschrift die Gültigkeit zu dokumentieren.

Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist eine gerichtliche Betreuerbestellung nicht mehr erforderlich. Mit diesem Formular können Sie eine rechtsverbindliche Vorsorgevollmacht erstellen.

Betreuungsverfügung

Ähnlich wie bei der Vorsorgevollmacht werden in der Betreuungsverfügung die Angelegenheiten eines Patienten geregelt, wenn für diesen eine eigene Willensbildung nicht oder nicht mehr möglich ist.

Die Erstellung einer Betreuungsverfügung ist dann sinnvoll, wenn keine Vertrauensperson vorhanden ist, die eine Vollmacht beim Verlust der Entscheidungsfähigkeit des Patienten übernehmen könnte. Der Patient kann in der Betreuungsverfügung Wünsche bezüglich eines gerichtlich bestellten Betreuers äußern.

Die Betreuungsverfügung zieht ein Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht nach sich. Aufgrund eines zu erstellenden Sozialberichts, der das Umfeld des Patienten sondiert, und einem ärztlichen Gutachten über den Zustand des Patienten, entscheidet das Gericht, wer die Betreuung übernimmt. Sollte sich kein Angehöriger für eine Betreuung eignen, wird ein Berufsbetreuer bestellt.

Mit diesem Formular können Sie eine rechtsverbindliche Betreuungsverfügung erstellen.

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