Grundvoraussetzungen für die Aufnahme
Der Patient leidet an einer Erkrankung,
- die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder vom Patienten erwünscht ist,
- die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt und solange eine Krankenhausbehandlung nicht erforderlich ist.
Krankheitsbilder sind eine
- fortgeschrittene Krebserkrankung,
- Vollbild der Infektionskrankheit AIDS,
- Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsam fortschreitenden Lähmungen,
- Endzustand einer chronischen Nieren-, Herz-, Verdauungs- oder Lungenerkrankung.
Eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie reicht nicht aus.
Die Notwendigkeit einer stationären Hospizversorgung liegt grundsätzlich nicht bei Patienten vor, die in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. (Einzelfallentscheidungen trifft der MDK)
Die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung nach ist durch einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu bestätigen. (Vordruck "Ärztliche Bescheinigung", siehe rechts)
Der Betroffene, seine Familie und möglichst auch der zuletzt behandelnde Arzt kennen und billigen das vom stationären Hospiz vertretene Prinzip der lindernden Pflege und Therapie.
(Grundvorraussetzungen gemäß Rahmenvereinbarung nach § 39a Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998 in der Fassung vom 09.02.1999)
